Corona-Unterstützung für Eltern

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, wie der im Ergebnispapier der letzten Ministerpräsidentenkonferenz angekündigte Corona Sonderurlaub für Eltern umgesetzt werden soll.

Bis zu 20 Wochen Corona Sonderurlaub für Eltern von Schulkindern

Viele Eltern stellten sich in der Zeit des Coronalockdowns sicher die Frage, welche Rechte habe ich um die Kinderbetreuung zu sichern? §275 Abs.3 BGB beinhaltet ein Leistungsverweigerungsrecht für Arbeitsnehmer, sofern sich die aus dem Arbeitsvertrag ergebende Leistung nicht zu erbringen ist, weil er aufgrund eines Hindernisses, bspw. Schulschließung, verhindert ist. Aber so einfach ist es in der Praxis dann doch nicht. Denn der BGB bezieht sich nicht auf die Pandemie und die juristische Interpretation folgt der Binsenweisheit: „Bei Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand“. Insofern war eine präzisere Neureglung dringend angezeigt.

Der erste parlamentarische Geschäftsführer der SPD Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, gab in einem Interview gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland zu verstehen, dass die SPD sich eigentlich eine deutlich solidarischere Lösung gewünscht hätte. „Wir hätten Eltern gerne einen echten Sonderurlaubsanspruch eingeräumt, mit vollem Lohnersatz durch den Arbeitgeber“, sagte Schneider. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, der in diesen Teilen im Kanzleramt erarbeitet worden sei, habe das auch ausdrücklich so vorgesehen, so Schneider weiter. „Der Vorschlag der Bundeskanzlerin wurde von der CDU/CSU-Fraktion abgelehnt“, beklagte er. 

Der nunmehr in der Koalition ausgehandelte Kompromiss ist im §56 des Infektionsschutzgesetzes verankert worden.

Eltern sollen künftig auch dann einen Anspruch auf Entschädigung bei Lohneinbußen wegen Kinderbetreuung haben, wenn in Schulen die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Die Neuregelung greife „damit auch Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder von Hybridunterricht auf“, heißt es in dem Kabinettsbeschluss.

Bislang bestand der Entschädigungsanspruch nur bei einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas.

Allerdings fallen aufgrund der nicht bestehend Pflicht zum Kitabesuch in Deutschland, nur Schulkinder und deren Eltern unter die Anspruchsberechtigten.

Bereits im März 2020 wurde das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert, dass ein Verdienstausfall erstattet wird. Im jetzigen Kompromiss bleibt die Höhe der Entschädigung mit 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, oder höchstens 2016 Euro im Monat unverändert. Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern unter zwölf Jahren oder mit Behinderungen. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Wochen pro Elternteil bezahlt, bei Alleinerziehenden für 20 Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der dann bei den Behörden eine Erstattung beantragen kann.

Auch im Hinblick auf die Pandemiebekämpfung ist der Kompromiss mindestens als unglücklich zu bezeichnen, wurden doch im Oktober 2020 die meisten Menschen, bei denen man die Virusinfektion nachverfolgen konnte, am Arbeitsplatz infiziert. Insofern wäre bei einer verminderten Präsenz am Arbeitsplatz auch diese Ansteckungskette wirkungsvoller unterbrochen worden.

Bei aller berechtigten Kritik: Der jetzige Kompromiss bietet aber immerhin alleinerziehenden Müttern und Vätern von Schulkindern sowie Ehepaaren, bei denen beide erwerbstätig sind, die Möglichkeit, mit einer Gehaltseinbuße von 33% eine Betreuung der Kinder sicherzustellen. In Anbetracht des weiterhin erforderlichen „langen Atems“ in der Pandemiebekämpfung sind die maximal möglichen 10 Wochen pro Elternteil auch ein Zeitraum, der dringend benötigt wird, will man einen längeren Lockdown in Familien durchstehen, ohne die wirtschaftliche Existenz vollends zu gefährden.